ARBEITSRECHT
Im Arbeitsrecht ist es IMMER notwendig, schnell und effizient zu handeln. Sei es um von vornherein Streitigkeiten zu vermeiden, oder aber um berechtigte Ansprüche geltend machen zu können.
Das weite Feld des Arbeitsrechts bietet eine Vielzahl von Konflikt- potentialen, bei denen eine rechtzeitige und umfassende Beratung notwendig wird. Zu nennen sind:
- Abfindungen
- Abmahnungen
- Arbeitsunfähigkeit/ Krankheit
- Arbeitszeit
- Betriebliche Altersversorgung
- Diskriminierungen/ Mobbing
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Haftung des Arbeitnehmer
- Kündigungen
- Krankengeld
- Kurzarbeit
- Lohnansprüche
- Mankohaftung
- Mutterschutz
- Personalakten
- Schwerbehinderung
- Tarifvertrag
- Urlaub
- Versetzung
- Zeugnis.
Insbesondere für den Fall einer ausgesprochenen KÜNDIGUNG sollte nicht abgewartet werden. Eine KÜNDIGUNG, aus welchem Grund auch immer sie ausgesprochen wurde, muss nicht in jedem Fall als unabwendbar hingenommen werden.
Im Gegenteil: Bei einer Vielzahl von Kündigungsfällen kann der Arbeitnehmer durchaus mit Aussicht auf Erfolg gegen die Kündigung vorgehen.
- Gilt für Sie als Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz? In diesem Fall haben Sie größtmöglichen Schutz vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung.
- Haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung? Was müssen Sie unternehmen, um eine – möglichst hohe – Abfindung zu bekommen? Wie hoch sollte die Abfindung sein?
- Sind Sie mit dem Argument des Auftragsmangels, des Umsatzrückgangs, der Rationalisierung gekündigt? Gegen solche betriebsbedingten Kündigungen bestehen häufig gute Chancen, sich zur Wehr zu setzen und den Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Abfindung zu erstreiten. Gleiches gilt für eine verhaltensbedingte Kündigung.
- Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten? Diese sollten Sie auf keinen Fall hinnehmen, da sie neben dem Verlust des Arbeitsplatzes weitere erhebliche Nachteile mit sich bringt (z.B. Sperre beim Arbeitslosengeld). Meist handelt es sich bei einer fristlosen Kündigung um eine verhaltensbedingte Kündigung, die fast nie ohne Abmahnung ausgesprochen werden darf. Überdies hat der Arbeitgeber gem. § 626 Abs. 2 BGB eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dem wichtigen Kündigungsgrund auszusprechen.
- Wird Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten? Lassen Sie sich VOR Unterzeichnung beraten, um Ihre Ansprüche zu wahren.
Bei Erhalt einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist es UNBEDINGT erforderlich, wenn Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Kündigung grundsätzlich nicht mehr angreifbar und wird rechtswirksam.
Nehmen Sie Kontakt mit mir auf, ich helfe Ihnen gerne weiter.